Rechtsprechung
AG Frankfurt/Main, 15.05.2013 - 29 C 1954/11 (21) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- reise-recht-wiki.de
Wetterbedingungen begründen in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / "außergewöhnlicher Umstand" / Wetterbedingungen /Schneefall / Ausgleichsanspruch / Weitergehender Schadensersatz / Bonusmeilen
- kanzlei-kotz.de
Fluggastrechte bei witterungsbedingter Flugannullierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Schneefall ist kein außergewöhnlicher Umstand
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10
Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 15.05.2013 - 29 C 1954/11
Es bedarf grundsätzlich keiner näheren Darlegungen dazu, warum angesichts bestehender Einschränkungen im Luftraum gerade der hier in Rede stehende Flug und nicht stattdessen andere Flüge annulliert worden sind (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2010, Xa ZR 15/10, Rz. 29-juris).Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass sich die Annullierung auch nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (…vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 40; BGH Urteil vom 14.10.2012, Xa ZR 15/10, Rn. 26).
- BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11
Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 15.05.2013 - 29 C 1954/11
Wetterbedingungen stellen allerdings dann keinen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 261/2004 EGV dar, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (vgl. BGH vom 21.08.2012, X ZR 138/11, Rn. 13 - juris). - EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 15.05.2013 - 29 C 1954/11
Ein außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 261/2004 EGV ist nur dann gegeben, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C- 549/07, Wallentin-, Hermann/Alitalia, Rz. 23).
- AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15
Fluggastrechte bei Flugverspätung - extreme Witterungsverhältnissen
Zwar können grundsätzlich Wetterverhältnisse einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO begründen, wenn diese aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragende Wetterbedingungen darstellen, die geeignet sind, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.5.2013 - 29 C 1954/11). - AG Dortmund, 22.03.2022 - 425 C 6696/21
Flugumleitung - Widrige Wetterbedingungen kein außergewöhnlicher Umstand
Wetterbedingungen stellen folglich nur dann einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn sie aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen (AG Frankfurt a.M. 15.05.2013 - 29 C 1954/11 (21), RRa 2014, 49; LG Korneuburg 04.04.2019 - 21 R 79/19v, BeckRS 2019, 15436; AG Hannover 01.04.2019 - 559 C 3453/18). - LG Frankfurt/Main, 14.03.2014 - 24 S 110/13
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Ausgleichsanspruch / …
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.5.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Az. 29 C 1954/11(21) - wird zurückgewiesen. - AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13 Bislang ist zumindest in Teilen der (europäischen) Rechtsprechung zutreffend anerkannt, dass nicht jegliche Wetterbedingungen zu einer Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 führen (vgl. AG Hannover, Urteil vom 06. Dezember 2012 - 522 C 7701/12 -, juris; BG Schwechat, Urteil vom 12.09.2011 - 1 C 326/12; Urteil vom 12.10.2012 - 4 C 580/11v-10; auch AG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2013, 29 C 1954/11 (21)).